Aufnahmeverfahren für Mitglieder

Alles, was Sie über den Antrag auf Aufnahme in den Code of Conduct von Crowdworking wissen müssen.

A. Aufnahmeausschuss

Die Entscheidung über die Aufnahme neuer Plattformen in den „Code of Conduct“ trifft ein Aufnahmeausschuss. Dieser Aufnahmeausschuss besteht aus vier Mitgliedern: je ein*e Vertreter*in

  • des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB)1 oder seiner Mitgliedsgewerkschaften,
  • des Deutschen Crowdsourcing Verbands,
  • der Plattformen und
  • der Crowdworker.

B. Aufnahmeverfahren

  • Plattformen können sich selbst um eine Aufnahme in den „Code of Conduct“ bewerben. Es ist auch möglich, dass Plattformen von Dritten für die Aufnahme vorgeschlagen werden. In diesem Fall wird die betreffende Plattform vor Einleitung des weiteren Verfahrens gefragt, ob sie mit einer Aufnahme einverstanden wäre.
  • Über das Aufnahmebegehren wird der Aufnahmeausschuss informiert.
  • Der Aufnahmeausschuss informiert die Teilnehmer*innen des „Code of Conduct“-Netzwerks über die vorliegende Bewerbung. Die Teilnehmer*innen des „Code of Conduct“-Netzwerks haben die Möglichkeit, eine vertrauliche Rückmeldung an den Aufnahmeausschuss zu geben. Die Rückmeldefrist für dieses Feedback beträgt vier Wochen.
  • Der Aufnahmeausschuss prüft die Bewerbung durch ein Interview. Ziel des Interviews ist es, folgende Fragen zu klären:
    • Was ist das Geschäftsmodell der Plattform?
    • Handelt es sich um Crowdwork gemäß der Definition im „Code of Conduct“?
    • Erkennt die Plattform den „Code of Conduct“ und die Regeln der Ombudsstelle an?
    • Erfüllt die Plattform die folgenden Kriterien oder erklärt sich bereit, die folgenden Kriterien zu erfüllen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen?
      • Es existiert eine Datenschutzerklärung und die AGB weisen keine offensichtlichen Verstöße gegen den „Code of Conduct“ auf.
      • Es gibt ein von Menschen verantwortetes und durchgeführtes Community-Management auf der Plattform.
      • Die Plattform lässt Crowdworker mindestens bei der Verbesserung der Prozesse und der Arbeitsorganisation (z.B. Bewertungssysteme) auf der Plattform partizipieren.
      • Alle Tasks werden bezahlt. Begründete Ausnahmen sind:
        • Eingangstests,
        • interne Umfragen,
        • Pro-Bono-Projekte der Plattform.
        Solche Ausnahmen müssen klar kenntlich gemacht werden.
      • Die Bewertungen der Crowdworker sind auch für die Crowdworker transparent; dies gilt sowohl für Grundsätze des Bewertungssystems als auch für individuelle Bewertungen.
      • Die Plattform nimmt virtuell oder physisch am Austausch des „Code of Conduct“-Netzwerkes teil.
      • Das Unternehmen, das die Plattform betreibt, jedes seiner Tochter- und Mutterunternehmen respektieren das Recht von Crowdworkern und Arbeitnehmer*innen auf Koalitionsfreiheit und Mitbestimmung nach den einschlägigen Gesetzen.
    • Sind die o.g. Kriterien ausreichend oder muss der Kriterienkatalog des „Code of Conduct“ aufgrund des Geschäftsmodells oder Geschäftsfeldes der Plattform erweitert oder angepasst werden?
  • Der Aufnahmeausschuss prüft die Bewerbung durch eine Umfrage unter den Crowdworkern der Plattform zu den Arbeitsbedingungen auf der Plattform und zur Prioritätensetzung der Crowdworker hinsichtlich der Inhalte des „Code of Conduct“.3 Die Beteiligung an der Umfrage erfolgt anonym. Die jeweilige Plattform erhält die Ergebnisse lediglich in aggregierter Form, die keine Rückschlüsse auf das individuelle Antwortverhalten der Crowdworker zulässt.
  • Der Aufnahmeausschuss trifft mit einfacher Mehrheit die Entscheidung, ob der Bewerber in den „Code of Conduct“ aufgenommen wird und teilt diese Entscheidung der Plattform und den Mitgliedern des „Code of Conduct“-Netzwerks mit.
  • Falls der Aufnahmeantrag positiv beschieden wird, erfolgt die Aufnahme in den „Code of Conduct“. Dies wird in einer Presseerklärung öffentlich gemacht, die zwischen den Mitgliedern des Aufnahmeausschusses und der Plattform einvernehmlich abgestimmt wird.
  • Falls der Aufnahmeantrag negativ beschieden wird, kann der Aufnahmeausschuss der sich bewerbenden Plattform eine individuell festzulegende Nachbesserungsfrist gewähren. Danach trifft der Aufnahmeausschuss eine neue Entscheidung.

C. Exclusion Procedure

The exclusion procedure is defined in the provisions concerning the rules of the Ombuds Office.

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